Zur Declaratio Papst Benedikts

Foto: Grzegorz Galazka

Papst Benedikt XVI., der treue Nachfolger des heiligen Apostels Petrus, hat am 31. Dezember 2022 im Kloster Mater Ecclesiae seinen irdischen Weg vollendet und ist aufgebrochen zum Herrn.
Bei den Trauerfeierlichkeiten in Rom am Vigiltag von Epiphanie wurde dem Verstorbenen die offizielle Pontifikatsurkunde in den Sarg gelegt[1], welche auch die Declaratio (Erklärung) vom Februar 2013 beinhaltet. Da selbige von großer Bedeutung für die Kirche ist, soll sie hier Gegenstand einer genauen Betrachtung sein, zumal sie aufgrund ihrer lateinischen Fassung eine besondere Aufmerksamkeit und eine präzise Analyse verlangt.

Beim Konsistorium der Kardinäle verlas der Pontifex am 11. Februar 2013 zur Überraschung der versammelten Purpurträger seine Declaratio. Den Text der Bekanntmachung hatte er laut eigener Aussage „höchstens vierzehn Tage vorher geschrieben“[2]. Da bei jeder Stellungnahme die verwendete Sprache von hoher Relevanz ist, hat er später auch den Grund für seine Wahl angegeben: „‚Weil man so etwas Wichtiges auf Latein macht‘. Außerdem hatte er Sorge, in einer anderen Sprache Fehler zu machen.“[3]

Papst Benedikt legte in seiner Erklärung vor den Kardinälen dar, nach mehrfacher Gewissenserforschung zur sicheren Erkenntnis gelangt zu sein, dass seine Kräfte aufgrund des vorgerückten Alters nicht mehr geeignet seien, das Petrusamt angemessen auszuführen (ad munus Petrinum aeque administrandum).
Den rechtstechnisch entscheidenden Begriff munus gebrauchte er dann nur noch ein einziges Mal, nämlich bei seiner unmittelbar folgenden Reflexion über die einzelnen Bereiche dieses Amtes. Selbiges dürfe man wegen seines geistlichen Wesens nicht nur durch Taten und Worte (agendo et loquendo) erfüllen. Es habe nicht weniger (non minus) durch Leiden und Gebet (patiendo et orando) zu geschehen – womit diese Dimension als wesensmäßig für die Erfüllung des munus Petrinum eingestuft wird.

Auf diese wichtige Klarstellung ging der Pontifex in einem Gespräch mit Peter Seewald ein, als er seinen Schritt näher erläuterte: „Es ist eine andere Weise, auch dem leidenden Herrn verbunden zu bleiben, in der Stille des Schweigens, in der Größe und Intensität des Betens für die ganze Kirche. Insofern ist der Schritt keine Flucht, sondern eben eine andere Weise, meinem Dienst treu zu bleiben.“[4] Die Quintessenz dieser Aussage hat Benedikt XVI. eindeutig auf den Punkt gebracht, als er konstatierte: „Die Petrusnachfolge ist ja nicht nur mit einer Funktion verbunden, sondern sie trifft ins Sein hinein.“[5]

In der Declaratio fehlt jeglicher Hinweis auf die entscheidende Stelle im Kirchenrecht, das in can. 332 § 2 CIC die notwendigen Bedingungen für einen etwaigen Amtsverzicht eines Papstes nennt. Dort heißt es, dass ein solcher frei geschehen und hinreichend kundgemacht werden müsse, um gültig zu sein (Si contingat ut Romanus Pontifex muneri suo renuntiet, ad validitatem requiritur ut renuntiatio libere fiat et rite manifestetur).

Zudem kommt der Terminus munus im weiteren Verlauf der Erklärung überhaupt nicht mehr vor. Stattdessen rückt ein anderes Wort in den Fokus: ministerium, was im ursprünglichen Sinn Dienst(leistung) bedeutet.
Der Pontifex sagte, in ihm habe die zum Steuern (gubernandam) des Schiffes Petri sowie zur Verkündigung (annuntiandum) des Evangeliums notwendige Kraft des Körpers und der Seele derart abgenommen, dass er sein Unvermögen erkennen müsse, den ihm übertragenen Dienst gut auszuführen (ut incapacitatem meam ad ministerium mihi commissum bene administrandum agnoscere debeam).
Hier tritt die wichtige Präzisierung hervor, auf die es ankommt: Unter ministerium wird im Kontext also die aktive Ausübung des munus verstanden. Dem entspricht das agendo et loquendo zu Beginn, was an dieser Stelle mit gubernandam et annuntiandum wieder aufgenommen wird.

Vor dem Hintergrund dieser Einordnung kommt die Declaratio zur zentralen Aussage.
Im Bewusstsein der Bürde dieses Aktes erklärte Papst Benedikt XVI. mit voller Freiheit, auf den Dienst des Bischofs von Rom, des Nachfolgers des Heiligen Petrus, der ihm am 19. April 2005 durch die Hand der Kardinäle übertragen worden sei, zu verzichten (plena libertate declaro me ministerio Episcopi Romae, Successoris Sancti Petri, mihi per manus Cardinalium die 19 aprilis MMV commissum renuntiare).

Es fällt sofort auf, dass ausgerechnet dieser entscheidende Satz einen gravierenden grammatikalischen Lapsus enthält, und zwar genau an der wichtigsten Stelle, unmittelbar vor renuntiare (verzichten). Der offensichtliche Kongruenzfehler commissum[6]hier müsste zwingend der Dativ verwendet werden führt den Blick gerade deshalb besonders auf das zugehörige Wort ministerio.
Es handelt sich dabei eben nicht um den Terminus munus aus dem entsprechenden can. 332 § 2 CIC, der die notwendigen Bedingungen für einen gültigen Amtsverzicht festlegt.
Die Erklärung spricht hier stattdessen ausdrücklich nur vom Dienst des Bischofs von Rom. Angesichts der vorangegangenen Darlegungen Papst Benedikts erscheint die Absichtsbekundung, auf das ministerium zu verzichten, nicht identisch mit einem etwaigen Rücktritt vom Amt (munus), wie ihn der obige Paragraph im Kanon definiert.
Bemerkenswert ist außerdem, dass sich die ohnehin ungewöhnliche Formulierung plena libertate (mit voller Freiheit) auf declaro bezieht, nicht aber auf renuntiare.

In der Analyse muss man festhalten, dass bei einem Schritt von immenser Bedeutung und historischer Tragweite überhaupt kein Hinweis auf den maßgeblichen Passus im Kirchenrecht erfolgte und die dort verwendeten verba legalia ostentativ ausblieben. Wie einfach wäre es für den intelligenten Professor, brillanten Rhetoriker und ausgewiesenen Lateinexperten gewesen, für unmissverständliche Klarheit durch präzise Rechtsbegriffe zu sorgen – wenn er es gewollt hätte.
Stattdessen hat er den erheblichen Fehler commissum beim Vortragen der Erklärung betont ausgesprochen, ohne ihn zu verbessern.[7] Ist der grammatikalische Lapsus des perfekten Latinisten an genau der Stelle, von der inhaltlich alles abhängt, ein sprachlicher Fingerzeig in Richtung der rechtlichen Unwirksamkeit?

Die authentische Interpretation der Declaratio hat der Pontifex selbst geliefert bei der letzten Generalaudienz am 27. Februar 2013. Im Rückblick auf die Annahme des Petrusamtes am 19. April 2005 stellte er heraus, von da an vom Herrn immer beansprucht worden zu sein und ganz der gesamten Kirche zu gehören. In Treue zu dieser Berufung legte er dann in eindeutiger Weise die Intention seines Schrittes dar: „Das ‚immer‘ ist auch ein ,für immer‘ – es gibt keine Rückkehr ins Private. Meine Entscheidung, auf die aktive Ausübung des Amtes zu verzichten, nimmt dies nicht zurück“ (Ital.: Il „sempre“ è anche un „per sempre“ – non c’è più un ritornare nel privato. La mia decisione di rinunciare all’esercizio attivo del ministero, non revoca questo[8]).
Er habe diesen Schritt im vollen Bewusstsein seiner Schwere und auch Neuheit vollzogen, aber mit einer tiefen Seelenruhe (Ital.: Ho fatto questo passo nella piena consapevolezza della sua gravità e anche novità, ma con una profonda serenità d’animo[9]).

Das besagte Novum besteht demnach offenbar darin, dass Papst Benedikt XVI. den bekundeten Verzicht auf die aktive Ausübung des munus beschränkt hat.
Dabei ist logischerweise auch wieder an die Einleitung der Erklärung zu denken, in der er expressis verbis hervorgehoben hatte, dass die Erfüllung des Petrusamtes (munus Petrinum) nicht nur durch Taten und Worte (agendo et loquendo) geschehe, sondern nicht weniger (non minus) durch Leiden und Gebet (patiendo et orando).

Im Lichte dieser Reflexion kann der weitere Teil der Declaratio noch besser eingeordnet werden. Hier muss man genau auf die Syntax im Lateinischen achten, um zu erkennen, was gesagt wurde – und was nicht. Der Pontifex erklärte, auf den Dienst des Bischofs von Rom zu verzichten, derart, dass ab dem 28. Februar 2013, 20 Uhr, der Sitz Roms, der Stuhl des Heiligen Petrus, frei bleibe (ita ut a die 28 februarii MMXIII, hora 20, sedes Romae, sedes Sancti Petri vacet). Neben der Angabe eines aufgeschobenen Zeitpunktes erscheint zunächst der atypische Ausdruck sedes Romae und erst dann der in Apposition beigefügte, kirchenrechtlich untechnische Terminus sedes Sancti Petri. Dieser Nebensatz mit der konsekutiv verwendeten Konjunktion ut, begleitet vom hinweisenden ita, gibt die Folge des Dienstverzichts an und endet mit vacet. Eindeutig nicht dazu gehört der abschließende Gedanke zum Konklave, der in einer anderen Verbindung steht. Die nach dem et folgende Konstruktion mit dem Accusativus cum Infinitivo bezieht sich nämlich auf das entfernte declaro: Papst Benedikt XVI. erklärte auch, dass ein Konklave zur Wahl eines neuen Pontifex von denjenigen zusammengerufen werden müsse, denen es zukomme (et Conclave ad eligendum novum Summum Pontificem ab his quibus competit convocandum esse). Eine bemerkenswerte Aussage.

Auch hier fehlt jeglicher Hinweis auf die entsprechende Apostolische Konstitution Universi Dominici gregis, in der das verbindliche Procedere bei einer etwaigen Vakanz nach einem gültigen Amtsrücktritt festgelegt ist: „Ich bestimme, dass die Anordnungen, die all das betreffen, was der Wahl des Papstes vorausgeht, sowie deren Ablauf selbst, auch dann gänzlich zu beachten sind, wenn die Vakanz des Apostolischen Stuhles durch den Amtsverzicht des Papstes gemäß can. 332 § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes […] erfolgen sollte“ (Quae de actis electionem praecedentibus et de ipsa Romani Pontificis electione hactenus dicta sunt, ea omnia servanda esse declaramus, etiam si contingat vacationem Sedis Apostolicae per renuntiationem Summi Pontificis occurrere, secundum can. 332 § 2 Codicis Iuris Canonici).[10]

Die vatikanische Veröffentlichung verlieh der Declaratio, die in die Geschichte eingehen sollte, noch eine unverwechselbare und vielsagende Prägung. Im Bollettino N. 0089 – 11.02.2013 wurde das Dokument nämlich längerfristig mit eklatanten Leerformeln publiziert. Die einleitende Anmerkung des Pontifex, eine Entscheidung von großer Wichtigkeit für das Leben der Kirche sei mitzuteilen, erschien mit dem lateinischen Fehlgriff pro Ecclesiae vitae. Hier hätte die Präposition pro unbedingt den Ablativ vita erfordert. Außerdem wurde der exakte Zeitpunkt, ab dem der Sitz Roms am 28. Februar 2013 frei bleibe, mit 29 Uhr (hora 29) angegeben.[11] Diesen zweifachen schriftlichen Nonsens hat Papst Benedikt beim Konsistorium nicht verlesen. Umso mehr fiel beim Vortragen der ebenfalls im Dokument verankerte und nicht korrigierte Lapsus commissum an der alles entscheidenden Stelle wie erwähnt ins Gewicht.

In der gesamten Zeit nach dem Abend des 28. Februar 2013, von exakt 20 (oder 29) Uhr an, hat der Pontifex noch vielbeachtete Zeichen und Gesten gesetzt. Es war ausdrücklich seine eigene Entscheidung, fortwährend den weißen Talar zu tragen.[12] Weiterhin könne man sich mit der Anrede Eure Heiligkeit an ihn wenden, wusste Vatikan-Sprecher Lombardi zu berichten.[13] Zudem hat er auch immer wieder den Apostolischen Segen erteilt. In Briefen etwa sind Formulierungen wie Con la mia Benedizione Apostolica Suo nel Signore bezeugt.[14] Das gewohnte Unterzeichnen mit seinem päpstlichen Namen vervollständigte diesen Rahmen.

So wirken seine letzten Worte vor dem Verscheiden wie ein hermeneutischer Schlüssel der Declaratio. Sie beziehen sich auf die Stelle im Johannesevangelium, wo der auferstandene Herr in göttlicher Vollmacht dem Simon das Weiden Seiner Lämmer und Schafe anvertraut (vgl. Joh 21,15–19). Mit dem Bekenntnis des Petrus, in dessen „engerem Bereich“ Papst Benedikt XVI. nach eigenem Bekunden bleiben wollte[15], hat auch er angesichts des Auftrags Christi die Antwort der Liebe gegeben, die ihn treu bis zum Tod sein ließ. „Immer und für immer“ hat er sich vom Herrn beanspruchen lassen, der ihn dann gerufen habe, den Berg hinaufzusteigen. Wenn Gott dies von ihm gefordert habe, so gerade deshalb, um fortfahren zu können, der Kirche mit derselben Hingabe und Liebe zu dienen wie vorher.[16] Weit davon entfernt, vom Kreuz weggegangen zu sein, ist der Katechon auf eine neue Weise beim Gekreuzigten geblieben und bezeugte seine Hingabe mit den Worten des Petrus: „Signore, ti amo!“[17]

5. August 2023
In Dedicatione basilicӕ S. Mariӕ

Pastor Frank Unterhalt

________________________________________________
[1] Vgl. Vatican News, „Wortlaut: Offizielle Urkunde für Benedikt XVI.“, 5. Januar 2023.
[2] Papst Benedikt XVI., Letzte Gespräche mit Peter Seewald, München 2016, S. 41.
[3] Peter Seewald, Benedikt XVI. Ein Leben, München 2020, S. 1034.
[4] Papst Benedikt XVI., Letzte Gespräche mit Peter Seewald, S. 60.
[5] Ebd., S. 43.
[6] Ders., Ich habe mich nie allein gefühlt, Illertissen 2013, S. 10.
[7] Vgl. ders., Declaratio, 11. Februar 2013, in: YouTube, „L’annuncio di Benedetto XVI. L’apertura del Tg2000 dell’11 febbraio 2013“, 1:10 min, youtube.com/watch?v=BciuuNvOfj4 ; abgerufen am 10. Juli 2023.
[8] Ders., Udienza Generale, 27. Februar 2013.
[9] Ebd.
[10] Papst Johannes Paul II., Constitutio Apostolica Universi Dominici gregis (22. Februar 1996), 77.
[11] Vgl. Berthold Seewald, „Papst-Rede: Benedikt XVI. und die Tücken des Latein im Vatikan“, in: Welt.de, 14. Februar 2013; vgl. Corriere della Sera, „Un accusativo al posto del dativo Canfora «bacchetta» il testo di Ratzinger“, 12. Februar 2013, in: corrieredelmezzogiorno.corriere.it/bari/notizie/cronaca/2013/12-febbraio-2013/accusativo-posto-dativocanfora-bacchetta-testo-ratzinger-2113963174383.shtml ; abgerufen am 2. August 2023.
[12] Vgl. Zeit Online, „Papst-Anrede: Benedikts neuer Name steht fest“, 26. Februar 2013.
[13] Vgl. Tilmann Kleinjung, „Seine Heiligkeit bleibt Seine Heiligkeit“, in: Tagesschau.de, 26. Februar 2013.
[14] Fra Giovanni Spagnolo, „Ricordando Benedetto XVI…“, in: Conferenza Italiana Ministri Provinciali Cappuccini, in: http://www.fraticappuccini.it/new_site/index.php/eventi-di-rilievo/3985-ricordando-benedetto-xvi.html; abgerufen am 2. August 2023.
[15] Vgl. Papst Benedikt XVI., Udienza Generale.
[16] Vgl. ders., Letzter Angelus am 24. Februar 2013.
[17] L’Osservatore Romano, „Ein Schatz, der bleibt“, 13. Januar 2023.