Häresie, Apostasie und automatische Exkommunikation

Foto: Statua di San Pietro da Giuseppe De Fabris, Lizenz: CC BY-SA 4.0.

Viele Katholiken in Deutschland und in anderen Ländern blicken verstört, ratlos, verzweifelt und auch wütend auf den sogenannten Synodalen Weg (SW) und seine „Beschlüsse“ und Forderungen.
Das Wort „Beschlüsse“ ist ganz bewusst in Anführungszeichen gesetzt, denn kirchenrechtlich gesehen gibt es den SW gar nicht, er ist ein „nullum“; er gehört nicht zur sakramentalen Kirchenverfassung und ist nichts weiter als ein informelles Gremium. Weder kann von einer rechtsverbindlichen Vertretung der Katholiken die Rede sein – die „Synodalen“ vertreten niemand anderen als sich selbst – noch kommt ihnen die Autorität zu, die einzelne Katholiken oder die Gesamtheit in ihrem Glaubensgewissen verpflichten kann.

Daran ändert auch die numerische Mehrheit der Bischöfe für die „Beschlüsse“ nichts, denn niemand kann zum Gehorsam gegenüber glaubenswidrigen Aussagen oder sittenwidrigen Anordnungen verpflichten. Die Bischöfe und andere Oberen in der Kirche repräsentieren insofern eine Autorität, als sie das göttliche Gesetz achten und durchsetzen. „Dieses göttliche Gesetz ist nicht deshalb so, weil der Vorgesetzte es uns auferlegt, sondern weil es in sich selbst, das heißt in Gott, der sein Urheber ist, seine Grundlage hat. Wer Autorität hat, sagt der heilige Paulus, ist „ein Diener Gottes, um Gutes zu tun (Röm 13,14). Die Liebe zum Willen Gottes kann uns jedoch dazu bringen, jene Autoritäten und Gesetze abzulehnen, die Gott ablehnen und durch ihre Ablehnung seine Ehre untergraben und die Seelen gefährden.“[1]

Kardinal Müller antwortet in ähnlicher Weise: „Einem offensichtlich häretischen Bischof muss man nicht gehorchen nur aus Gründen formeller Treue, sonst wäre der religiöse Gehorsam ein Kadavergehorsam, der nicht nur der Vernunft, sondern auch dem Glauben widerspricht. Das Widerspruchsrecht bezieht sich freilich streng auf die geoffenbarten Wahrheiten. Meinungsverschiedenheiten in weltlichen und persönlichen Fragen rechtfertigen nicht die Aufkündigung der sichtbaren Gemeinschaft mit dem zuständigen Bischof.“[2]
Die von einem häretischen Bischof und Priester gespendeten Sakramente sind gültig, allerdings nur dann, wenn der Spender beabsichtigt, das zu tun, was die Kirche will und unter diesem Sakrament versteht.

Die immer stärker werdenden Spannungen zwischen dem SW und dem katholischen Lehramt haben inzwischen einen Grad erreicht, dass viele von „Häresie“ oder von „Apostasie“ sprechen.
Ein unerlässlicher Schritt ist zunächst die exakte inhaltliche Bestimmung der angesprochenen Begriffe.
Häresie ist das bewusste, hartnäckige und öffentliche Nein zu bestimmten Glaubenswahrheiten, während Apostasie der Abfall von Gott und seiner Offenbarung selbst ist.[3] Der Unterschied zwischen Apostasie und Häresie ist nicht qualitativ, denn die Apostasie lässt die Häresie nur quantitativ an Gewicht zulegen.[4]

Im grundlegenden Orientierungstext des SW, der im Februar 2022 beschlossen wurde, wird der deutschen Theologie ein „Aufblühen“ bescheinigt. „Wie dieses Aufblühen aussieht, können wir an Magnus Striet beobachten, dem exponiertesten Vertreter jener ‚Freiheitstheologie‘, aus der sich das Gedankengut des Synodalen Weges speist. Er hält jeden Wahrheitsanspruch aufgrund göttlicher Offenbarung für eine Anmaßung, stellt folgerichtig die Institution des Lehramts als solches in Frage und ist sich nicht einmal sicher, ob Gott wirklich existiert. Und wenn er existiert, dann darf er von uns nur akzeptiert werden, wenn er sich unseren Freiheitsansprüchen fügt. Freiheit ist das Höchste.“ Im Hinblick auf die Lehre der Kirche stellt Striet fest, „dass alle Begrifflichkeiten und Konzepte, mittels derer sich Menschen organisieren und aus denen heraus sie leben, menschengemacht sind.“[5]

Auf gut Deutsch bedeutet das dann, dass alle kirchlichen Strukturen und Lehren menschengemacht sind. Somit schafft dieser Orientierungstext die theologischen Voraussetzungen, um in weiteren Texten an beliebigen Stellen die Lehre zu ändern, ohne sich von den Vorgaben des Lehramts stören zu lassen. „Was dem oberflächlichen Beobachter wie ein paar kosmetische Änderungen in der Lehre erscheinen mag, entpuppt sich als schrittweise Durchsetzung einer Theologie, die nicht mehr ernsthaft an göttliche Offenbarung glaubt und deshalb alles zur Disposition stellt.“[6]

Von hier aus wird nun deutlich, dass es sich in Deutschland nicht nur um einen Konflikt in kirchenrechtlichen Fragen, um Gehorsam oder Ungehorsam gegen die Kirche handelt. Es steht wesentlich Größeres auf dem Spiel: Es geht nicht um einen einzelnen Glaubensartikel und seine Leugnung, wie zum Beispiel zur Zeit des Arianismus[7], sondern um den Glauben an Gott, den Allmächtigen, den Schöpfer des Himmels und der Erde. Und es geht um den Menschen, Geschöpf Gottes, geschaffen nach seinem Bild und Gleichnis. „Hinter der scheinbaren Barmherzigkeit, alle Arten von Liebe zu segnen, denn „Love is Love“, verbirgt sich die anthropologische Lüge eines Menschen, der sich ohne Gott und gegen Gott selbst erschaffen will. Ein wiederbelebtes Eden, in dem der wahre Lehrmeister auf der Kanzel der Teufel ist.“[8]

Es ist George Weigel zuzustimmen, wenn er sagt: „Was sich in Deutschland abspielt, ist weniger ein Schisma als ein Glaubensabfall: Eine Weigerung, an die Autorität und bindende Kraft der göttlichen Offenbarung zu glauben … Der einzige Fortschritt, den dieser Glaubensabfall ermöglicht, ist jedoch der Fortschritt in Richtung kirchliches Nichts.“[9]

Welche rechtlichen Konsequenzen sind angesichts des aufgezeigten Tatbestands nun zu ziehen?
Das Buch VI des Codex Iuris Canonici (CIC) handelt in den cc. 1311 bis 1399 von den Strafbestimmungen in der Kirche. Der c. 1364, § 1 und 2 CIC definieren „Schisma“, „Häresie“ und „Apostasie“ als Straftaten und benennen klar und unmissverständlich ihre strafrechtlichen Folgen:
„Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des c. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß c. 1336, § 1, nn. 1. 2 und 3 belegt werden.“

„Exkommunikation als Tatstrafe“ bedeutet, dass die Exkommunikation gleichsam automatisch im Anschluss an die Straftat wirksam wird. Hierzu ist kein weiterer kirchlicher Richterspruch notwendig. Außerdem verliert ein Kleriker (Bischof, Priester, Diakon) sein Kirchenamt. Diese Amtsenthebung kann aber nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen Autorität feststeht.[10]
Die Exkommunikation ist die bekannteste und schwerste der kirchlichen Strafen und wird am häufigsten verhängt bzw. festgestellt.

Der c. 205 CIC benennt stufenweise die Merkmale, die für eine volle Gemeinschaft („communio plena“) mit der Kirche konstitutiv sind: Die Taufe und die sichtbare Verbundenheit mit Christus, die noch näherhin präzisiert wird durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung.[11] Die Eigentümlichkeit der Leitung der katholischen Kirche bringt c. 204 § 2 CIC zur Sprache: „Diese Kirche, in dieser Welt als Gesellschaft verfasst und geordnet, ist in der Katholischen Kirche verwirklicht, die von dem Nachfolger Petri und den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird.“
Die „communio plena“ ist dann nicht mehr gegeben, wenn, obwohl ansonsten alle kirchenkonstitutiven Merkmale vorhanden sind, sich jemand durch ein öffentlich schweres Vergehen aus dieser communio selbst ausgeschlossen hat, womit genau ausgedrückt ist, was Ex-communikation meint.

Warum die Kirche die Exkommunikation überhaupt anwendet, bringt c. 1341 CIC zum Ausdruck: Es soll das verursachte Ärgernis behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt werden und letztlich der Straftäter zur Einsicht gebracht und gebessert werden.[12] Sie darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Mittel wie Verweise, brüderliche Zurechtweisung oder sonstige pastorale Bemühungen erfolglos geblieben sind.
Es geht bei der Exkommunikation nicht in erster Linie um eine „Vergeltungsmaßnahme“, sondern vielmehr um die „Gewährleistung der Communio“. Sie ist gewissermaßen die „ultima ratio“ oder die „ratio extrema“, „mit der jede Rechtsordnung die Achtung und Erhaltung jener Güter und Werte, die von ihr geschützt werden, gewährleisten kann.“[13] Sie wird nur im äußersten Fall angewendet, „wenn es um des Selbstzeugnisses der Kirche willen gleichsam gar nicht mehr anders geht“ und „damit den Straftäter sozusagen „notgedrungen“ die zeitlichen wie die geistlichen Güter entzieht und folglich seine Rechtsfähigkeit mindert.“[14]

Die Exkommunikation wird also in der katholischen Kirche nicht als vollkommener Ausschluss verstanden. „Denn ein gänzlicher Ausschluss würde im Widerspruch zu dem unverlierbaren Taufcharakter bzw. zu der mit der Taufe unverlierbar erfolgten Eingliederung in die Kirche stehen. Die Exkommunikation ist daher nicht eine gänzliche Aus-, sondern lediglich eine Absonderung, und zwar auf Zeit, deren Dauer insofern vom Exkommunizierten selbst bestimmt wird, als er/sie bei glaubhaft vollzogenem Sinneswandel ein Recht auf Wiederaufnahme hat.“[15]
So verstanden dient die Exkommunikation „wie kein anderes Strafmittel dazu …, die Grundlagen der kirchlichen Gemeinschaft zu schützen,“[16] weshalb sie schon auf dem Konzil von Trient als „geistliches Schwert und Nerv der kirchlichen Disziplin“[17] und vom Altmeister der deutschen Kanonistik, Klaus Mörsdorf, als „Urtyp der geistlichen Strafe“ bezeichnet wurde.[18]

Als vorübergehender Ausschluss bzw. Absonderung von der kirchlichen Gemeinschaft kommt die Exkommunikation dadurch zum Ausdruck, dass bestimmte Rechte und Pflichten nicht in Anspruch genommen werden können. Im gegenwärtig geltenden CIC schließt die Exkommunikation von der Spendung und dem Empfang aller Sakramente aus sowie von der Ausübung und Wahrnehmung liturgischer und kirchlicher Ämter, Aufgaben, Dienste und Funktionen, aber auch davon, Akte der Leitungsgewalt zu setzen.[19]

Karfreitag 2023

P. Peter Mettler MSF, Dr. theol., lic.iur.can.

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[1] De Mattei, Roberto. Faithful Children of the Church: Catholic Odedience in Times of Apostacy. Rom 2018, 13. Diesen Gedankengang führt Peter Kwasniewski, ein bekannter amerikanischer Kanonist, in seinem Buch „Wahrer Gehorsam in der Kirche“ mit einer Fülle von Belegen weiter aus. Der Gehorsam ist immer eine Tugend und zwar eine schöne Tugend, „weil er immer Gehorsam gegen Gott ist, sei es auf unmittelbare oder vermittelte Weise.“ Zur Verdeutlichung dieses Konzepts beruft sich der Autor auf die Autorität des heiligen Thomas von Aquin, der in den Fragen 104 und 105 der Summa Theologica lehrt: „Der Mensch ist Gott absolut und in allen Dingen, sowohl innerlich als auch äußerlich, unterworfen; deshalb ist er verpflichtet, ihm in allem zu gehorchen. Die Untertanen hingegen sind ihrem Vorgesetzten nicht in allen Dingen unterworfen, sondern nur in bestimmten Dingen. Und nur in Bezug auf sie sind die Oberen Vermittler zwischen Gott und den Untertanen. Im Übrigen aber sind die Untertanen unmittelbar Gott unterworden, der sie durch das natürliche oder geschriebene Gesetz leitet.“ Das bedeutet, dass der Gehorsam, nicht blind und bedingungslos ist. „Die Pflicht zum Gehorsam gegenüber einem anderen als Gott ist nicht absolut und existiert nicht wie in einem Vakuum: Sie besteht unter bestimmten Bedingungen, wirkt auf verschiedenen Ebenen und ist durch genaue Grenzen umschrieben.“ Notwendiger Widerstand gegen Anordnungen muss respektvoll und fromm, sein, aber so schließt der Autor, „das Gewissen muss seine Arbeit tun, ohne sich von einem fadenscheinigen Missbrauch des Gehorsams ersticken zu lassen, einer edlen Tugend, die allzu oft von ihren Ausbeutern in den Dreck gezogen wird. Auf diese Weise geben wir dem Gehorsam in seiner höchsten, schönsten und radikalsten Form Glanz: Gehorsam gegenüber der Wahrheit, um des Guten willen – um Gottes willen.“ Kwasniewski, Peter. Wahrer Gehorsam in der Kirche. Ein Leitfaden in schwerer Zeit. Lincoln Nebraska 2022, 85.
[2] Kardinal Müller, Gerhard. „Müller, Einem offensichtlich häretischen Bischof muss man nicht gehorchen aus formeller Treue“. In: kath.net vom 22.10.2022.
[3] Vgl. C. 751 CIC.
[4] Vgl. Gerosa, Libero. Exkommunikation und freier Glaubensgehorsam, Theologische Erwägungen zur Grundlegung und Anwendbarkeit der kanonischen Sanktionen. Paderborn 1995, 234.
[5] Recktenwald, Engelbert. „Die Selbstabschaffung der Kirche“. In: Informationsblatt der Priesterbruderschaft St. Petrus, Februar 2023, 14f.
[6] Idem.
[7] Die Kirchengeschichte des 4. Jahrhunderts ist durch den „arianischen Streit“ geprägt, in den fast die gesamte Kirche verwickelt war. Arius und seinen Anhängern wurde vor allem vorgeworfen, die wahre Gottheit Christi zu leugnen, ihn konsequenterweise auf die Seite der Geschöpfe zu stellen. Dem gegenüber erklärte das Konzil von Nizäa im Jahr 325 n. Chr die Wesensgleichheit mit dem Vater. Ergebnisse dieser Kontroverse waren viele bis heute gültige Fundamente der Dreifaltigkeitslehre, der Christologie und der Erlösungslehre. Vgl. Lexikon für Theologie und Kirche. Bd. 1. Freiburg 2017, 982f.
[8] Lanzetta, Serafino M. „Zehn lange Jahre“. In: katholisches.info vom 31.03.2023. Die amerikanischen Bischöfe haben am 20.03.2023 eine Lehrnote verabschiedet, um Techniken, die den menschlichen Körper durch Verstümmelung manipulieren, um das Geschlecht zu ändern, moralische Grenzen aufzeigen. Sie bekräftigen, dass Gott mit der Erschaffung des Menschen Gutes geschaffen hat und dass es niemals ein „in einem falschen Körper geborenes Wesen gibt. Leib und Seele sind der Mensch in seiner Ganzheit und beide drücken die Ebenbildlichkeit Gottes aus.
Auch die skandinavischen Bischöfe bekräftigten in einem Fastenhirtenbrief vor wenigen Tagen zur menschlichen Sexualität die nicht verhandelbaren Wahrheiten des natürlichen Plans des Schöpfergottes.
[9] Zitiert nach Hubert Gindert / Forum deutscher Katholiken. „‚Fortschritt‘ in Richtung Nichts – Kein ‚Schisma‘, sondern ‚Glaubensabfall‘“. In: kath.net vom 13. Oktober 2022.
[10] Die weiter im Codex genannten Strafen sind sogenannte „Sühnestrafen“: 1. Verbot oder Gebot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten. 2. Entzug einer Vollmacht, eines Amtes, einer Aufgabe, eines Rechtes, eines Privilegs, einer Befugnis, eines Gunsterweises, eines Titels, einer Auszeichnung, auch wenn sie nur ehrenhalber verliehen wurde. 3. Verbot, das auszuüben, was unter n. 2 aufgeführt ist, oder Verbot, dieses an einem bestimmten Ort oder außerhalb eines bestimmten Ortes auszuüben; diese Verbote haben niemals die Nichtigkeit von Akten zur Folge.
[11] C. 205 CIC: „Voll in der Gemeinschaft der katholischen Kirche in dieser Welt stehen jene Getaufte, die in ihrem sichtbaren Verband mit Christus verbunden sind, und zwar durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung.“
[12] C. 1341 CIC.
[13] Geroda, Libero. „Ist die Exkommunikation eine Strafe?“. In: Archiv für Katholisches Kirchenrecht 154 (1985) 112f.
[14] Kotzula, Stephan. „Die Exkommunikation im CIC 1983. Eine Definitionsmöglichkeit vom Communiobegriff her“. In: Archiv für katholisches Kirchenrecht 156 (1987) 432-457, 453.
[15] C. 1358 § 1 CIC in Verbindung mit c. 1347 § 2 CIC). Vgl. Demel, Sabine. Handbuch Kirchenrecht. Grundbegriffe für Studium und Praxis. Dritte, erweiterte Auflage. Herder, Freiburg 2022, 685–687.
[16] Mörsdorf, Klaus. „Der Kirchenbann im Lichte der Unterscheidung zwischen äußerem und innerem Bereich“. In: Ders. Schriften zum Kanonischen Recht. Paderborn 1989, 864–876.
[17] Concilium Tridentinum. Decretum de reformatione generali. Caput III. In: Conciliorum oecumenicorum descreta. Hers. V. Alberigo, G. u.a. Bologna, Dritte Auflage 1973, 785.
[18] Mörsdorf, Klaus. „Zum Problem der Exkommunikation. Bemerkungen zum Schema Documenti quo disciplina sanctionum seu poenarum in Ecclesia Latina denuo ordinatur“. In: Archiv für Katholisches Kirchenrecht 143 (1974), 64–93, 64.
[19] Vgl. c. 1331 § 1 CIC.