„Es trat ein Mensch auf, der von Gott gesandt war; sein Name war Johannes.
Er kam als Zeuge, um Zeugnis abzulegen für das Licht, damit alle durch ihn zum Glauben kommen“ (Joh 1,6–7).
In seinem heiligen Leben ragt sein Martyrium besonders hervor.
Der heilige Johannes der Täufer hat für die Wahrheit den Kopf hingehalten.
Er hat das Gebot Gottes bezeugt und den Ehebruch des Königs beim Namen genannt: „Du hattest nicht das Recht, die Frau deines Bruders zur Frau zu nehmen“ (Mk 6,18)!
Dafür wurde der Vorläufer Christi enthauptet.
Hätte er das achte Kapitel der Broschüre „Amoris laetitia“ vorgetragen, wäre er vermutlich als Hofprediger am Palast des Herodes eingestellt worden und Jahrzehnte später sanft entschlafen.
Das wäre jedoch dem heiligen Johannes, diesem wahren Propheten Gottes, keinen einzigen Gedanken wert gewesen.
Im Licht seines Zeugnisses versteht man, dass Klarheit in der Wahrheit unbedingt notwendig ist. Diese hat uns der heilige Papst Johannes Paul II. mit dem Apostolischen Schreiben Familiaris consortio geschenkt. Es handelt sich um ein beständig gültiges und verbindliches Dokument des kirchlichen Lehramtes zur Ehe.
Papst Johannes Paul II. hat bezüglich der Familienpastoral in schwierigen Situationen dazu aufgerufen, die verschiedenen Fälle zu unterscheiden und Hilfe anzubieten. Er bekräftigt dabei deutlich im Einklang mit der Heiligen Schrift die kirchliche Praxis, dass wiederverheiratete Geschiedene, die more uxorio zusammenleben, nicht zur eucharistischen Kommunion zugelassen werden können. In wahrer Hirtensorge führt er aus, dass sich ein solches Paar – wenn aus ernsthaften Gründen eine Trennung nicht möglich ist – verpflichtet, völlig enthaltsam zu leben, um die Sakramente der Buße und der Eucharistie empfangen zu können (FC 84).
Nach dem bekannten Vorstoß aus dem deutschen Episkopat hat der damalige Präfekt der Glaubenskongregation, Joseph Kardinal Ratzinger, bereits 1994 im Schreiben an die Bischöfe mit dem Verweis auf Familiaris consortio klargestellt, dass es dabei keine Ausnahmen für bestimmte Fälle und nach Gewissensurteil geben kann.
Auf diese verbindliche Lehre der Katholischen Kirche verweist der Katechismus mit folgenden Worten: „Falls Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen“ (KKK 1650).
Als durch das achte Kapitel von „Amoris laetitia“ ein verwirrender Gegensatz erzeugt wurde, haben vier tapfere Kardinäle mit den Dubia ihre Verantwortung vor Gott kraftvoll wahrgenommen. Dass eine Reaktion bis heute ausblieb, ist indes die vielsagendste Antwort überhaupt. Die entsprechende mutige Stellungnahme kam dann expressis verbis von der Glaubenskongregation aus dem Mund von Gerhard Kardinal Müller.
Auf die Frage, ob es einen Widerspruch zwischen der Lehre und dem persönlichen Gewissen geben könne, gab er der Zeitschrift Il Timone (Februar 2017) die klare Antwort: „Nein, das ist unmöglich. Zum Beispiel kann man nicht sagen, dass es Umstände gibt, aufgrund derer ein Ehebruch keine Todsünde bildet.“
Die Zeitung erkundigte sich, ob die Weisung von Familiaris consortio noch gültig sei, dass wiederverheiratete Geschiedene völlig enthaltsam leben müssen, um zu den Sakramenten zugelassen zu sein. Darauf antwortete Kardinal Müller: „Gewiss, das kann nicht überwunden werden, weil dies nicht allein ein positives Gesetz Johannes Pauls II. ist, sondern weil er das zum Ausdruck gebracht hat, was konstitutiv Element der christlichen Moraltheologie und der Sakramententheologie ist […] Für uns ist die Ehe Ausdruck der Teilhabe an der Einheit zwischen Christus und seiner Braut, der Kirche […] Das ist die Substanz des Sakraments, und keine Macht im Himmel oder auf Erden, weder ein Engel noch der Papst noch ein Konzil noch ein Gesetz der Bischöfe vermögen dies zu ändern.“
Vor diesem Hintergrund wird nun der offene Bruch deutlich erkennbar, der spätestens im Oktober 2017 manifestiert wurde. In der damaligen Ausgabe der Acta Apostolicae Sedis wurde nämlich die sogenannte „Orientierungshilfe“ der Bischöfe der Seelsorgeregion Buenos Aires samt persönlichem Brief Bergoglios aus dem Vatikan in den Rang eines vermeintlichen „authentischen Magisteriums“ erhoben. Diese „Orientierungshilfe“ zu „Amoris laetitia“ hebt ausdrücklich hervor, „zivilrechtlich wiederverheirateten Geschiedenen im Einzelfall den Zugang zu den Sakramenten zu gestatten, auch wenn diese nicht bereit seien, enthaltsam zu leben. Dies könne das Ergebnis eines Unterscheidungsprozesses sein, der durch einen Geistlichen ‚persönlich und pastoral‘ begleitet werde“ (kath.net 61933).
Bergoglio hat in seinem Brief an die Bischöfe von Buenos Aires diese „Orientierungshilfe“ nicht nur gutgeheißen, sondern ihr einen exklusiven Stellenwert gegeben. Sie „erkläre die Bedeutung des achten Kapitels von ‚Amoris laetitia‘ vollständig. ‚Es gibt keine andere Interpretation‘, schreibt er wörtlich“ (ebd.).
Der Priesterkreis Communio veritatis unter dem Patronat des heiligen Papstes Johannes Paul II. stellt dazu Folgendes fest:
Es stehen sich nun das Lehramt im Apostolischen Schreiben Familiaris consortio und das Leeramt in „Amoris laetitia“ unvereinbar gegenüber.
Wer denken kann, ist klar im Vorteil.
Paderborn, am Hochfest der Geburt des heiligen Johannes des Täufers 2019
Priesterkreis Communio veritatis
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